top of page

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

der Hebamme nachfolgend Nora Haberl genannt.

 

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die

vertraglichen Beziehungen der Hebamme Nora Haberl und der Leistungsempfängerin.

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme Nora Haberl und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit

Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem

GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des

Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. 1

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme Nora Haberl sind die Leistungen der

von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener

Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und

die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die

entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.

4. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe

nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen

wurde, z.B.

· Laboruntersuchungen

· Lasertherapie

· Kurse

· Massagen

· Sonstiges:

b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über

die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.

· mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft

· mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und

acht Wochen nach der Geburt

· Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme Nora Haberl über die Entfernung hinaus, die von der

leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

(2) Die Hebamme Nora Haberl verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der

Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

5. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme Nora Haberl die Leistungen mit der

leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten

Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung

verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen

Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch

genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung

ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme Nora Haberl nach Nr. 3

dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in

Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als

Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme Nora Haberl nach dieser AVB verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der

Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung1. Die Leistungsempfängerin

ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer

Krankenversicherung zu klären.

Für HgE, in deren Bundesland keine Vergütung der Betriebskosten in der Privat-GO vorgesehen

ist:

Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung

der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit

Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des

Ergänzungsvertrages.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können

Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet

werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist

ausgeschlossen.

(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme Nora Haberl vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

6. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am in Kraft.

7. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen

Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche

Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

 

1 Bei Selbstzahlerinnen im Freistaat Sachsen richtet sich das Leistungsangebot und die Honorierung nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, da der Freistaat Sachsen über keine

Privatgebührenordnung mehr verfügt.

bottom of page